Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, sonstigen Bauwerken oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

Die Honorarrechnung für Privatgutachten ist in § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesetzlich geregelt. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach dem ermittelten Wert. Es wird in der Regel nach dem Mittelwert der Normalstufe abgerechnet.

Im Einzelfall sind Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar möglich und auch notwendig, da mitunter die Wertbereiche für Objekte der HOAI nicht mit dem Leistungsumfang übereinstimmen, bspw. bei Objekten mit einfachem Leistungsumfang, aber hoher Werthaltigkeit bei Toplage oder bei sehr geringwertigen Objekten, bei denen dennoch ein bestimmter Leistungsumfang notwendig ist.

Vor der Auftragsvergabe sollten wir uns in Ruhe zusammensetzen und klären, was ich für Sie tun kann. Es ist mir sehr wichtig, dass Sie später eine Leistung erhalten, die Ihnen auch wirklich weiterhilft.

Ihr Auftrag liegt bei mir in guten Händen. Dafür stehe ich mit meinem guten Namen.